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   BGH, 20.11.2001 - 4 StR 414/01   

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https://dejure.org/2001,5637
BGH, 20.11.2001 - 4 StR 414/01 (https://dejure.org/2001,5637)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2001 - 4 StR 414/01 (https://dejure.org/2001,5637)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2001 - 4 StR 414/01 (https://dejure.org/2001,5637)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Betrug - Beihilfe - Urkundenfälschung - Raub - Strafzumessung - Gesamtstrafe

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 27 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 249 Abs. 1; ; StGB § 249 Abs. 2; ; StGB § 27

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 27 § 249 Abs. 2
    Minder schwerer Fall beim Gehilfen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.07.1986 - 2 StR 371/86

    Ausschluss eines minder schweren Falls beim Gehilfen allein wegen der Schwere der

    Auszug aus BGH, 20.11.2001 - 4 StR 414/01
    Bei einem Gehilfen hängt das Ergebnis dieser Prüfung vor allem von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 105 m.w.N.).
  • BGH, 28.11.1986 - 3 StR 499/86

    Zweck einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 20.11.2001 - 4 StR 414/01
    Im übrigen kann ein minder schwerer Fall auch gerade deshalb in Betracht kommen, weil der vertypte Milderungsgrund des § 27 StGB vorliegt (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Strafrahmenwahl 3; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 50 Rdn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 08.03.1988 - 4 StR 65/88

    Einlassung eines Angeklagten - Belastung des Angeklagten - Rechtsfolgenausspruch

    Auszug aus BGH, 20.11.2001 - 4 StR 414/01
    Bei einem Gehilfen hängt das Ergebnis dieser Prüfung vor allem von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 105 m.w.N.).
  • BGH, 28.05.1997 - 2 StR 222/97

    Tatbeitrag des Gehilfen als Hauptgesichtspunkt für die Prüfung der Frage eines

    Auszug aus BGH, 20.11.2001 - 4 StR 414/01
    Bei einem Gehilfen hängt das Ergebnis dieser Prüfung vor allem von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 105 m.w.N.).
  • LG Bamberg, 18.07.2018 - 24 KLs 1105 Js 12548/16

    Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung - sog. "Rotlichtprozess"

    Der gesetzliche Milderungsgrund des § 27 StGB kann daher allein - oder zusammen mit weiteren für den Angeklagten sprechenden Umständen - Anlass sein, einen minder schweren Fall zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2001 - 4 StR 414/01 - Rn. 2/3 m.w.N., juris; BGH, Beschluss vom 14. März 2002 - 3 StR 26/02 - Rn. 3/4 m.w.N., juris; BGH, Beschluss vom 19. März 2003 - 2 StR 530/02 - Rn. 3 m.w.N., juris = StraFo 2003, 246; Fischer, a.a.O., § 27 Rn. 30).

    Der gesetzliche Milderungsgrund des § 27 StGB kann daher allein - oder zusammen mit weiteren für den Angeklagten sprechenden Umständen - Anlass sein, einen minder schweren Fall zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2001 - 4 StR 414/01 - Rn. 2/3 m.w.N., juris; BGH, Beschluss vom 14. März 2002 - 3 StR 26/02 - Rn. 3/4 m.w.N., juris; BGH, Beschluss vom 19. März 2003 - 2 StR 530/02 - Rn. 3 m.w.N., juris = StraFo 2003, 246; Fischer, a.a.O., § 27 Rn. 30).

  • BGH, 19.03.2003 - 2 StR 530/02

    Strafzumessung (Beihilfe: entscheidendes Gewicht der Beihilfehandlung; Schwere

    Der Senat verschließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 13. Januar 2003 nicht, wonach der Tatrichter im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft nicht erkennbar gemacht hat, daß maßgeblich für die Einordnung der Schuld eines Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung ist, wenn auch die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 14. März 2002 - 3 StR 26/02; BGH, Beschl. vom 20. November 2001 - 4 StR 414/01 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 20/21

    Strafzumessung (Annahme eines minderschweren Falls der Beihilfe zum Handeltreiben

    Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob sich die Strafkammer bewusst war, dass auch bei der Prüfung eines minder schweren Falles für die Einordnung der Schuld eines Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung maßgeblich ist, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 1 StR 664/13 Rn. 6; vom 9. Juli 2015 - 1 StR 7/15 Rn. 40; vom 11. Februar 2003 - 5 StR 402/02 Rn. 7; vom 19. März 2003 - 2 StR 530/02 Rn. 3; vom 1. März 2011 - 3 StR 28/11 Rn. 8; vom 14. März 2002 - 3 StR 26/02 Rn. 4 und vom 20. November 2001 - 4 StR 414/01 Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 30.03.2011 - 5 StR 12/11

    Beihilfe (Strafzumessung; Gewicht der Haupttat, Gewicht der Beihilfehandlung;

    Entscheidend für Einordnung der Schuld eines Gehilfen ist allerdings das Gewicht seiner Beihilfehandlung, wenngleich die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 3 StR 244/91, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 8; vom 14. März 2002 - 3 StR 26/02, vom 20. November 2001 - 4 StR 414/01 und vom 19. März 2003 - 2 StR 530/02, NStZ-RR 2003, 264).
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